Baum fällen — wann ist eine Genehmigung nötig? Das gilt 2026
Inhaltsverzeichnis
Die drei Ebenen, die Sie kennen müssen
Baumrecht in Deutschland ist nicht zentralisiert. Wer einen Baum fällen möchte, muss drei voneinander unabhängige Rechtsebenen prüfen — eine einzige davon reicht aus, um eine Fällung unzulässig zu machen.
- Bundesrecht: Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), insbesondere § 39 Abs. 5 (Fällzeit) und § 44 (Artenschutz).
- Landesrecht: einzelne Bundesländer haben eigene Naturschutzgesetze, die teils strenger sind.
- Kommunalrecht: Baumschutzsatzungen einzelner Städte und Gemeinden — in der Praxis die wichtigste Ebene für den privaten Hausgarten, weil hier die konkreten Genehmigungsschwellen definiert sind.
Nur wer alle drei Ebenen berücksichtigt, ist rechtssicher. Im Folgenden gehen wir sie der Reihe nach durch.
Ebene 1: Bundesrecht — das Missverständnis mit dem Fällverbot
Der wohl am häufigsten falsch zitierte Paragraf im deutschen Baumrecht ist § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG. Der Wortlaut ist eindeutig — aber nur, wenn man ihn vollständig liest:
„Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen."
Der Schlüssel liegt im Ausdruck „außerhalb … gärtnerisch genutzter Grundflächen". Ein typischer Hausgarten ist eine gärtnerisch genutzte Grundfläche. Das bundesrechtliche Fällverbot vom 1. März bis 30. September gilt damit für Bäume im Hausgarten nicht — aus Sicht des BNatSchG dürfen sie ganzjährig gefällt werden.
Das Fällverbot greift hingegen bei:
- Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen — auch im Garten. Hier erlaubt das BNatSchG nur schonende Form- und Pflegeschnitte.
- Bäumen in der freien Landschaft, außerhalb von Gärten.
- Bäumen entlang von Straßen oder auf sonstigen nicht gärtnerisch genutzten Flächen.
Für Baumbesitzer im Hausgarten bedeutet das konkret: Der oft zitierte Satz „Bäume darf man zwischen März und September nicht fällen" ist bundesrechtlich schlicht falsch. Die tatsächliche Beschränkung kommt fast immer aus einer anderen Ebene — meistens aus der kommunalen Satzung.
Den vollständigen Gesetzestext finden Sie direkt beim § 39 BNatSchG auf gesetze-im-internet.de. Eine fachliche Einordnung mit Praxisbezug liefert auch baumpflegeportal.de.
Ebene 2: Artenschutz — gilt immer
Unabhängig davon, ob das allgemeine Fällverbot greift, gilt der besondere Artenschutz nach § 44 BNatSchG immer. Dieser Paragraf untersagt unter anderem:
- die Zerstörung besetzter Nester, Fortpflanzungs- und Ruhestätten wildlebender, besonders geschützter Arten
- das Stören solcher Tiere in der Brut- oder Aufzuchtszeit
- das absichtliche Fangen, Verletzen oder Töten geschützter Arten
Für Baumfällungen heißt das: Selbst wenn § 39 BNatSchG Ihren Gartenbaum freigibt, dürfen Sie ihn nicht fällen, wenn er aktuell als Bruthöhle, Nistplatz oder Fledermausquartier dient. Zu den häufig relevanten Arten im Hausgarten gehören Specht-Höhlenbäume, Nistplätze von Meisen, Staren und anderen Höhlenbrütern sowie Quartiere von Fledermäusen in alten Bäumen mit Höhlungen.
Auch Totholz verdient hier besondere Beachtung: Stehende tote Bäume sind aus artenschutzrechtlicher Sicht oft ökologisch wertvoller als lebende Bäume, weil sie eine Vielzahl von Höhlen- und Spaltenbewohnern beherbergen. Kommunale Satzungen erfassen Totholz zwar meist nicht, § 44 BNatSchG greift aber trotzdem.
Die praktische Konsequenz: Wer ganz auf Nummer sicher gehen will, prüft vor einer Fällung, ob Brut-, Nist- oder Ruhestätten erkennbar sind, und verlegt die Arbeiten bei Bedarf in die Monate außerhalb der Hauptbrutzeit (also idealerweise in den späten Herbst oder Winter).
Ebene 3: Kommunale Baumschutzsatzung — hier spielt die Musik
Für den typischen Gartenbaum ist nicht das BNatSchG, sondern die örtliche Baumschutzsatzung die entscheidende Rechtsquelle. Diese Satzungen legen fest, ab welcher Größe ein Baum geschützt ist und wann eine Fällgenehmigung beantragt werden muss. Die Regeln variieren stark zwischen den Kommunen — selbst innerhalb großer Städte gibt es immer wieder Novellierungen.
Die folgende Tabelle zeigt die Regelungen in sechs deutschen Großstädten, Stand der öffentlich einsehbaren Satzungen. Vor jeder geplanten Fällung sollten Sie die aktuelle Satzung Ihrer Gemeinde selbst prüfen — auch die Städte in der Tabelle novellieren regelmäßig.
München — Stammumfang ab 80 cm, gemessen in 1,00 m Höhe. Obstbäume in der Regel ausgenommen (Ausnahmen bei Walnuss, Wildbirne, Holunder, Haselnuss). Mehrstämmige Bäume geschützt, wenn mindestens ein Stamm die Schwelle erreicht bzw. die Summe der Stämme über der Grenze liegt.
Hamburg — Stammumfang ab 80 cm, gemessen in 1,30 m Höhe. Nadelbäume gleich. Mehrstämmige Bäume geschützt, wenn ein Stamm ≥ 50 cm. Obstbäume grundsätzlich ausgenommen — aber Walnuss und Edelkastanie sind trotzdem geschützt.
Berlin — Alle Laubbäume, die Waldkiefer sowie Walnuss und Türkische Baumhasel sind geschützt. Obstbäume überwiegend ausgenommen, mit Ausnahme der genannten Arten. Die meisten Nadelbäume sind ausgenommen — mit Ausnahme der Waldkiefer. Die Details regelt die aktuelle Baumschutzverordnung.
Köln — Stammumfang ab 80 cm bei Laubbäumen, 130 cm bei Nadelbäumen, gemessen in 1,00 m Höhe. Obstbäume überwiegend ausgenommen — geschützt bleiben aber Walnuss, Baumhasel, Edelkastanie und Speierling. Bei mehrstämmigen Nadelbäumen gelten eigene Regelungen.
Frankfurt am Main — abweichender Schwellwert: Laubbäume und Ginkgo sind bereits ab 60 cm Stammumfang geschützt, Nadelbäume ab 90 cm, jeweils gemessen in 1,00 m Höhe. Das ist die deutlich niedrigste Schwelle unter den großen Städten. Obstbäume ausgenommen, mit Ausnahme der Walnuss.
Stuttgart — Stammumfang ab 80 cm, gemessen in 1,00 m Höhe. Wichtig: Die Baumschutzsatzung gilt nach aktueller Fassung nur in bestimmten Innenstadtbezirken — prüfen Sie vor einer geplanten Fällung unbedingt, ob Ihr Grundstück im Geltungsbereich liegt.
Eine aktuelle Übersicht aller kommunalen Baumschutzverordnungen mit Direktlinks pflegt der GALK-Arbeitskreis Stadtbäume. Primärquellen der einzelnen Städte: München BaumSchVO, Hamburg BaumSchVO 2023, Baumschutz in Berlin, Köln BaumSchS 2023, Frankfurt BaumSchS, Stuttgart Stadtrecht 3/7.
Messen Sie richtig: der Stammumfang
Der „Stammumfang in 1 m Höhe" ist der Standardwert in fast allen Satzungen — gemessen wird er mit einem Maßband am lebenden Stamm, rund um den Baum, in der jeweils vorgeschriebenen Höhe. Beispiel: Bei einer Schutzschwelle von 80 cm Stammumfang entspricht das einem Stammdurchmesser von rund 25,5 cm. Wer sich unsicher ist, sollte großzügig abrunden — viele Satzungen fordern im Grenzfall die Vorlage einer Messung im Antrag, manche stellen dafür auch Vermessungstermine bereit.
Sonderfälle, die Sie kennen sollten
Obstbäume
In den meisten Baumschutzsatzungen sind Obstbäume grundsätzlich ausgenommen, dürfen also unabhängig vom Stammumfang gefällt werden. Aber: Manche Städte schließen Walnuss, Edelkastanie, Türkische Hasel und ähnliche „grenzwertige" Arten ausdrücklich ein — auch wenn sie umgangssprachlich als Obstbäume gelten. Hamburg und Berlin sind Beispiele für Städte, in denen Walnuss trotz Obstbaum-Charakter geschützt ist.
Totholz und abgestorbene Bäume
Bereits abgestorbene Bäume werden in vielen Satzungen nicht mehr erfasst, weil die Schutzregelungen sich auf „lebende Gehölze" beziehen. Aber: Der Artenschutz nach § 44 BNatSchG greift weiter — und ein stehender Totholzbaum ist oft eine Fledermausquartier oder Spechthöhlen-Baum. Vor einer Fällung sollte deshalb geprüft werden, ob besetzte Höhlen oder Nester vorhanden sind.
Gefahr im Verzug
Wenn ein Baum akut umzustürzen droht und die Verkehrssicherheit unmittelbar gefährdet ist, darf er in aller Regel ohne vorherige Genehmigung gefällt werden — Sie müssen die Fällung aber unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzeigen und dokumentieren. Dabei gilt: Die Dokumentation ist entscheidend. Fotos vor der Fällung, Bericht eines Baumpflegers, gegebenenfalls ein Gutachten — all das schützt Sie, wenn die Rechtmäßigkeit der Fällung im Nachhinein geprüft wird.
Diese Ausnahme wird nur eng ausgelegt. „Der Baum wird mir in drei Jahren gefährlich" genügt nicht. Es muss eine konkret feststellbare, akute Gefahr vorliegen.
Brutzeit und Vogelnester
Unabhängig von der Garten-Ausnahme aus § 39 BNatSchG gilt der Artenschutz: Wer einen Baum in der Brutzeit fällen will, muss vorher prüfen, ob sich besetzte Nester darin befinden. Die Hauptbrutzeit reicht in Deutschland ungefähr von März bis August. In dieser Zeit empfiehlt sich generell eine zusätzliche Sichtkontrolle, bei komplexeren Fällen sollte eine Fachperson hinzugezogen werden.
Bäume an der Grundstücksgrenze
Bäume in Grenznähe sind ein eigenes Kapitel. Hier greifen landesrechtliche Abstandsregelungen (Nachbarrechtsgesetze der Länder), die den Mindestabstand zur Grundstücksgrenze je nach Baumgröße festlegen. Ein zu nah stehender Baum kann dem Nachbarn einen Beseitigungsanspruch geben — oft aber nur zeitlich begrenzt. Details regeln die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer individuell.
Das Antragsverfahren bei der Gemeinde
Wenn Ihr Baum unter die Baumschutzsatzung fällt und gefällt werden soll, benötigen Sie eine Fällgenehmigung. Das Verfahren ist grundsätzlich ähnlich:
- Antragsformular — direkt bei der zuständigen Stelle (meist Umweltamt, Grünflächenamt oder untere Naturschutzbehörde)
- Angabe des Baums (Art, Standort, Stammumfang, ggf. Alter)
- Begründung — warum soll gefällt werden? Typische Gründe: Krankheit/Standunsicherheit, Bauvorhaben, schwerwiegende Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks
- Fotos des Baums und seines Umfelds
- Nachweis bei Erkrankung oder Standunsicherheit — hier kann ein Gutachten oder eine Fachstellungnahme verlangt werden
Die Bearbeitungszeit schwankt von wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten. Bei Ablehnung sind in der Regel Widerspruch und Klageverfahren möglich. Für genehmigungsbedürftige Fällungen aus Bauanlass gibt es oft Ersatzpflanzungspflichten oder Ausgleichszahlungen, die in der Satzung geregelt sind.
Bußgelder bei illegaler Fällung
Wer ohne Genehmigung fällt, obwohl eine Genehmigung erforderlich gewesen wäre, handelt ordnungswidrig. § 69 BNatSchG stellt diese Verstöße konkret unter Bußgeldandrohung. Für Verstöße gegen § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG (den allgemeinen Gehölzschutz) sieht das Gesetz eine Geldbuße bis zu 10.000 € vor. In der Praxis hängt das tatsächlich verhängte Bußgeld von der Schwere des Verstoßes, der Größe und Bedeutung des Baums und den Umständen des Einzelfalls ab.
Zusätzlich zum Bußgeld können die Kommunen nach ihrer lokalen Satzung Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen fordern. Gerade bei großen, alten Bäumen kann das die Gesamtkosten eines illegalen Schnitts deutlich erhöhen — und ist auch der Grund, warum ein Ordnungswidrigkeiten-Bußgeld im unteren Tausenderbereich am Ende eine fünfstellige Gesamtsumme auslösen kann. Für schwerwiegendere Verstöße gegen andere Vorschriften des BNatSchG sieht § 69 zusätzlich höhere Rahmen vor; diese greifen aber nicht bei der klassischen Gartenbaumfällung ohne Genehmigung.
Den vollständigen Wortlaut von § 69 BNatSchG finden Sie unter gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__69.html. Eine praxisorientierte Zusammenfassung hat das Bußgeldkatalog-Portal zu Baumfällungen zusammengestellt.
Praxis-Checkliste: so gehen Sie rechtssicher vor
- Prüfen Sie zuerst die lokale Baumschutzsatzung Ihrer Gemeinde. Diese finden Sie meist auf der Website der Stadt unter „Rechtsvorschriften" oder „Umwelt". Im Zweifel beim Umweltamt anrufen.
- Messen Sie den Stammumfang in der vorgeschriebenen Höhe (fast immer 1,00 m oder 1,30 m). Liegt er über der Schutzschwelle und ist der Baum nicht ausgenommen, ist eine Genehmigung erforderlich.
- Klären Sie den Artenschutz: Ist der Baum als Bruthöhle oder Quartier erkennbar? Sind Nester sichtbar? Im Zweifel Fachperson hinzuziehen.
- Stellen Sie den Antrag schriftlich und mit Fotos. Rechnen Sie mit mehreren Wochen Bearbeitungszeit.
- Dokumentieren Sie alles — auch bei genehmigter Fällung. Das schützt Sie, wenn Fragen zum Zustand oder zum Verfahren aufkommen.
- Beauftragen Sie für die eigentliche Fällung einen Fachbetrieb. Bei größeren Bäumen ist das aus Haftungs- und Sicherheitsgründen nahezu alternativlos.
Häufige Fragen zum Thema Baumfällung und Genehmigung
Darf ich einen Baum im eigenen Garten ohne Genehmigung fällen?
Das hängt von drei Faktoren ab: Ist er von einer kommunalen Baumschutzsatzung erfasst? (Meist ab 60–80 cm Stammumfang.) Liegt ein Artenschutzproblem vor? (Besetzte Nester, Höhlen.) Greifen sonstige landesrechtliche Regelungen? Wenn alle drei Fragen mit Nein beantwortet werden können, dürfen Sie rechtlich fällen. Das bundesrechtliche Fällverbot vom 1.3.–30.9. aus § 39 BNatSchG gilt im Hausgarten nicht.
Muss ich den Nachbarn vor der Fällung informieren?
Rechtlich in der Regel nein, aber es ist in den meisten Fällen ein guter Gedanke — besonders wenn der Baum nahe der Grundstücksgrenze steht oder der Nachbar betroffen sein könnte (Schatten, Laub, Sichtschutz). Bei Bäumen, deren Kronen oder Wurzeln über die Grundstücksgrenze reichen, können zudem nachbarrechtliche Abstandsregeln relevant werden.
Gilt das Fällverbot wirklich nicht im Garten?
Genau das sagt der Wortlaut von § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG — in der Aufzählung der erfassten Bäume heißt es ausdrücklich „außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen". Der Hausgarten ist eine gärtnerisch genutzte Grundfläche. Das bedeutet aber nicht, dass Sie frei sind: Die kommunale Satzung, der Artenschutz und das Nachbarrecht greifen trotzdem.
Was mache ich, wenn ein Baum akut gefährlich ist, aber unter Schutz steht?
Sofort dokumentieren und handeln, wenn Gefahr im Verzug vorliegt — dann darf nach überwiegender Auffassung auch ein geschützter Baum ohne vorherige Genehmigung gefällt werden. Umgehend die Behörde informieren und Fotos sowie Fachunterlagen einreichen. Im Idealfall ziehen Sie vorher kurz einen Fachmann hinzu, der die akute Gefährdung bestätigt — das ist der beste Schutz gegen spätere Beanstandungen.
Ich habe einen geschützten Baum illegal gefällt — was passiert jetzt?
Sprechen Sie so früh wie möglich mit der zuständigen Behörde und, je nach Schwere, mit einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Freiwilliges Zugehen auf die Behörde, Dokumentation des Sachverhalts und das Angebot einer Ersatzpflanzung können sich mindernd auf das Bußgeld auswirken. Das ist kein pauschaler Rat für jeden Fall, aber der richtige erste Schritt.
Gibt es Ausnahmen bei Bauvorhaben?
Ja — wenn ein Baum einem genehmigten Bauvorhaben im Weg steht, kann eine Fällgenehmigung erteilt werden, häufig verbunden mit Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen nach Satzung. Die Kommunen prüfen dabei, ob der Bau auch mit Erhalt des Baums möglich wäre. Ohne ausdrückliche Genehmigung zu fällen, nur weil man „baut", ist nicht zulässig.
Quellen und weiterführende Literatur
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), insbesondere § 39 (allgemeiner Schutz) und § 44 (besonderer Artenschutz) sowie § 69 (Bußgeldvorschriften). Volltext: gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009.
- GALK-Übersicht kommunaler Baumschutzverordnungen — zentrale Linksammlung aktueller Satzungen in Deutschland, galk.de Arbeitskreis Stadtbäume.
- Baumpflegeportal — fachliche Einordnung des § 39 BNatSchG, baumpflegeportal.de.
- Primärquellen Baumschutzsatzungen der in diesem Artikel zitierten Städte (siehe Links in der Tabelle oben).
- ARAG — Bäume fällen auf Privatgrundstücken, rechtliche Übersicht unter arag.de.
Wichtiger rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel gibt die Rechtslage in ihren Grundlinien und anhand von Beispielen aus deutschen Großstädten wieder. Kommunale Baumschutzsatzungen werden regelmäßig novelliert — die hier genannten Schwellwerte sind Momentaufnahmen und können sich ändern. Vor einer geplanten Fällung sollten Sie immer direkt bei Ihrer Gemeinde oder dem zuständigen Grünflächen- oder Umweltamt die aktuelle Rechtslage erfragen. Für komplexe Fälle — insbesondere bei geplanten Bauvorhaben, Nachbarrechtsstreitigkeiten oder der Bewertung von „Gefahr im Verzug" — ersetzt dieser Artikel keine individuelle Rechtsberatung durch einen Fachanwalt.
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